Vaterlose Gesellschaft
Vaterlose Gesellschaft

Lob der Gerichtsbarkeit

7 Min.

Das Kindswohl ist die Sau, die durchs Jugendgericht getrieben wird, wenn nach Trennungen die Betreuung des Nachwuchses zu regeln ist. Dem BGH ist mit seinem jüngsten Urteil zum Wechselmodell nun ein Coup geglückt, der noch sehr viele Kinder (und ihre Eltern) glücklich machen könnte.

Aktuell

Das Kindswohl ist die Sau, die durchs Jugendgericht getrieben wird, wenn nach Trennungen die Betreuung des Nachwuchses zu regeln ist. Dem BGH ist mit seinem jüngsten Urteil zum Wechselmodell nun ein Coup geglückt, der sehr viele Kinder glücklich machen könnte.

Fair Kuchen zu teilen, ist ein Kinderspiel: Einer schneidet, der andere wählt. Fair Kinder zu teilen, ist dagegen eine Herausforderung, der man mit Logik schwer beikommt. Denn erstens sind Menschen unteilbar. Zweitens gehen Trennungen selten ohne Blessuren ab, insbesondere wenn Kinder im Spiel sind und damit gleichzeitig Lebens- und Familienentwürfe zerbrechen. Drittens basiert selbst die Kuchenlösung auf einer Übereinkunft, welche die gegenseitige Bereitschaft zur Einigung voraussetzt.

Wo zwei sich nicht einigen können, greifen andere ein

Der Gesetzgeber schafft die juristische Grundlage für die bestmögliche elterliche Betreuung von Trennungskindern und die Gerichtsbarkeit sorgt für die Interpretation der Gesetze und deren Umsetzung in Lebenswirklichkeit. Am 1. Februar dieses Jahres hat der BGH ein Urteil[1] gesprochen, wonach die paritätische Betreuung eines Kindes durch beide Eltern im Rahmen eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden kann. Und zwar unter der Voraussetzung, dass dies dem im konkreten Einzelfall festzustellenden Wohl des Kindes von Eltern diene, die über „eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit“ verfügen. Es geht dabei also im Prinzip nur um die Modalitäten, wie man zeitlich aufteilt (Menschen), was man physisch nicht teilen kann (Kuchen).

An diesem Urteil, mit dem der BHG im Prinzip einer im Oktober 2015 ohne Gegenstimmen vom Europarat angenommenen Resolution und Empfehlung an die Judikative seiner Mitgliedsländer folgt, kann es für kinderliebe Eltern mit Verstand eigentlich nichts zu mäkeln geben. Und doch hat dieses Urteil eine Lawine von Protesten ausgelöst bis hin zu Petitionen an die Bundesregierung und den BGH z. B. der Väterinitiative „Papas wehren sich“[2] sowie geharnischten Anklagen im Blog „Stadt Land Papa“[3] unter dem Titel „Trennung: „Wie das Wechselmodell unsere Familie fast in den Wahnsinn trieb“.

Eine Lektion ins Sachen Verantwortungsgefühl?

Ab jetzt müssen die überforderten Väter zukünftig gegebenenfalls sogar gegen ihren Willen einen paritätischen Anteil an der Fürsorge und Erziehungsverantwortung für Ihren Nachwuchs schultern inklusive durchfieberten Nächten, Einkaufsmarathons, Elternabenden und musikalischer Früherziehung. Sie müssen Kinderzimmer bereitstellen und einrichten, ihre Urlaubsplanung nach den Schulferien richten, sich um Kinderbetreuung kümmern und haben somit auch keine Narrenfreiheit mehr bei der Wahl von Arbeitsverhältnissen und -zeiten. Mutmaßlich ihretwegen hat der Gesetzgeber das im § 1684, BGB, zum Umgang des Kindes mit den Eltern so formuliert: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Wer sich gerade verdutzt die Augen reibt: Natürlich ist das Gegenteil der Fall! Es sind keineswegs verantwortungsscheue Väter, die nach dem BGH-Urteil aufgestöhnt und zum Marsch auf die Institutionen geblasen haben. Es sind Mutterlobbyistinnen, die dieses Urteil ungerecht finden und sich dagegen wehren. Warum? Eine Charlotte antwortet stellvertretend im Blog „Stadt Land Mama“ (so der korrekte Titel): Der Vater hätte nur deshalb das Wechselmodell in Spiel gebracht, um sich den Unterhalt für die Kinder zu sparen. Der fällt bei paritätischer Teilung nämlich nicht an. Klarer Fall: wirtschaftlicher Eigennutz versus Wohl der Kinder.

Das Kindswohl: Gut, wer die Interpretationshoheit hat

In der Tat kommen wir dem Rätsel um die beste elterliche Betreuung von Trennungskindern ohne Berücksichtigung des Kindswohls nicht auf die Spur, denn diesem soll auch laut BGB die Entscheidung des Familiengerichts im Umgangsrechtsverfahren bestmöglich dienen. Das klingt vernünftig, macht die Angelegenheit jedoch kompliziert, denn was vermeintlich gut fürs Kind ist, hängt von Epoche, gesellschaftlicher Bedürfnislage und nicht zuletzt von elterlicher und kindlicher Befindlichkeit ab.

Das Kindswohl lässt sich somit vor jeden Karren spannen: Die Mutter weiß am besten, was gut ist für ihr Kind. Aber natürlich sollte auch kein Kind ohne Vater aufwachsen. Und will nicht die Wirtschaft auch nur ihr Bestes.

Wir können frei entscheiden, ob wir Charlottes Sichtweise folgen oder nicht. Die Aufgabe des Gerichts ist es jedoch nicht, sich auf die Seite von Vätern oder Müttern oder einzelner Betreuungsmodelle zu schlagen, sondern die besten Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder im konkreten Fall zu schaffen. Und genau das ist dem BGH gelungen. Das Urteil gibt nämlich keinerlei Präferenz in Sachen Betreuungsmodell, es zwingt lediglich Vater und Mutter an den Verhandlungstisch, indem es klärt, dass die paritätische Betreuung nicht schon deshalb vom Tisch ist, weil sie einer der beiden Seiten nicht passt.

Von dieser Rechtslage profitierte bislang nämlich vor allem eine Seite: Laut Familienrechtsexpertin Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf verbleibt der gemeinsame Nachwuchs im Residenzmodell (fester Wohnsitz des Nachwuchses bei einem Elternteil mit Umgangsrecht des anderen) in rund 90 Prozent der verhandelten Fälle bei der Mutter. Bis jetzt musste eine Mutter also nichts tun, als sich zu verweigern, und schon bekam sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Nachwuchs zugesprochen.

Der Gesetzgeber bestimmt Anfang, nicht Ende der Verhandlung

Doch die gegenseitige Bereitschaft zu Kommunikation und Einigung steigt mit der Ungewissheit des Ergebnisses, sprich mit dem Ausgang des Teilungsprozesses. Denn wer würde sich auf eine Verhandlung einlassen, wenn er genau wüsste, dass seine Verweigerung ihn zu 90 Prozent ans Ziel seiner Wünsche bringt? Das Urteil macht also nicht mehr und nicht weniger, als die Unwägbarkeit wiederherzustellen, die für eine beidseitige Bereitschaft zur Verhandlung und Einigung notwendig ist. Das BGH-Urteil wird damit zu einem lebenspraktischen Auftrag an die Eltern. Auf welches Modell man sich im Einzelfall einigt, ist dagegen nachrangig. Selten hat eine staatliche Instanz so vorbildlich für das Wohl von Kindern (und langfristig deren Eltern) gesorgt.

[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=77519&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

[2] https://www.change.org/p/bundesregierung-wir-protestieren-gegen-bgh-urteil-zum-wechselmodell

[3] http://www.stadtlandmama.de/content/trennung-„wie-das-wechselmodell-unsere-familie-fast-den-wahnsinn-trieb“

[4] Peter Köpf, Alexander Provelegios: Wir wollen doch nur ihr Bestes. Das Abraham-Syndrom: Wie unsere Kinder verplant und verwertet werden, Europa Verlag, Hamburg 2002

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